Ökologisierungsgesetz

Information zu § 6a NoVAG

Die Berechnung der NoVA erfolgt ab dem 1.7.2008 nach folgenden Kriterien:

  • Für Fahrzeuge, deren Ausstoß an CO2 geringer als 120 g/km ist, vermindert sich die NoVA um max. EUR 360,- (inkl. MwSt).

  • Für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 180 g/km ist, erhöht sich die NoVA im Zeitraum vom 1.07.2008 bis zum 31.12.2009 für den die Grenze von 180 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um EUR 30,- (inkl. MwSt.) je g/km.

  • Für Fahrzeuge mit Benzinantrieb, die die Schadstoffgrenzwerte für NOx von 60 mg/km bzw. für Fahrzeuge mit Dieselantrieb, die die Schadstoffgrenzwerte für NOx von 80 mg/km einhalten und bei denen die partikelförmigen Luftverunreinigungen nicht mehr als 0,005 g/km betragen, vermindert sich die Steuerschuld um höchstens EUR 240,- (inkl. MwSt.)

  • Für Fahrzeuge mit umweltfreundlichem Antriebsmotor (Hybridantrieb; Verwendung von Kraftstoff der Spezifikation E 85, von Methan in Form von Erdgas/Biogas, Flüssiggas oder Wasserstoff) vermindert sich die Steuerschuld bis zum Ablauf des 31.08.2012 um höchstens EUR 600,- (inkl. MwSt.)

  • Für Fahrzeuge im Sinne des § 2 Z 2, die mit Dieselmotoren angetrieben werden und bei denen die partikelförmigen Luftverunreinigungen mehr als 0,005 g/km betragen, erhöht sich die nach § 6 berechnete Steuer um EUR 360,- (inkl. MwSt.)

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