Die Berechnung der NoVA erfolgt ab dem 01.03.2011 nach folgenden Kriterien:
- Für Fahrzeuge, deren Ausstoß an CO2 geringer als 120 g/km ist, vermindert sich die Steuerschuld um max. EUR 360,- (inkl. MwSt).
- Für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 160 g/km ist, erhöht sich die Steuerschuld im Zeitraum vom 01.03.2011 bis zum 28.02.2012 für den die Grenze von 160 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um EUR 30,- (inkl. MwSt.) je g/km.
- Darüber hinaus erhöht sich die Steuerschuld für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 180 g/km ist, um weitere EUR 30,- (inkl. MwSt.) je g/km CO2 für den die Grenze von 180 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß.
- Darüber hinaus erhöht sich die Steuerschuld für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 220 g/km ist, um weitere EUR 30,- (inkl. MwSt.) je g/km CO2 für den die Grenze von 220 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß.
- Für Fahrzeuge mit Benzinantrieb, die die Schadstoffgrenzwerte für NOx von 60 mg/km bzw. für Fahrzeuge mit Dieselantrieb, die die Schadstoffgrenzwerte für NOx von 80 mg/km einhalten und bei denen die partikelförmigen Luftverunreinigungen nicht mehr als 0,005 g/km betragen, vermindert sich die Steuerschuld um höchstens EUR 240,- (inkl. MwSt.)
- Für Fahrzeuge mit umweltfreundlichem Antriebsmotor (Hybridantrieb; Verwendung von Kraftstoff der Spezifikation E 85, von Methan in Form von Erdgas/Biogas, Flüssiggas oder Wasserstoff) vermindert sich die Steuerschuld bis zum Ablauf des 31.08.2012 um höchstens EUR 600,- (inkl. MwSt.)
- Für Fahrzeuge im Sinne des § 2 Z 2, die mit Dieselmotoren angetrieben werden und bei denen die partikelförmigen Luftverunreinigungen mehr als 0,005 g/km betragen, erhöht sich die nach § 6 berechnete Steuer um EUR 360,- (inkl. MwSt.)
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