Volvo Car Group Verhaltenskodex für Geschäftspartner
Zweck
Dieser Verhaltenskodex für Geschäftspartner (der „Kodex“) formuliert die Vorstellung von verantwortungsbewusstem Geschäftsverhalten und legt die Geschäftsprinzipien fest, deren Einhaltung Volvo Cars von allen ihren Geschäftspartnern im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehung mit Volvo Cars fordert.<br
Der Begriff „Geschäftspartner“ umfasst jede natürliche oder juristische Person (einschließlich ihrer Geschäftsführer, leitenden Angestellten und Angestellten), die mit Volvo Cars in einer geschäftlichen Beziehung steht, darunter Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen an Volvo Cars liefern, Händler, die Produkte und Dienstleistungen von Volvo Cars verkaufen, und Vertreter, die im Auftrag von Volvo Cars geschäftlich tätig werden.
Prinzipien
Volvo Cars verpflichtet sich zu verantwortungsvollem unternehmerischem Handeln und beabsichtigt, diese Verpflichtung zur Integrität, unternehmerischen Verantwortung und Vertrauen in ihrer gesamten Wertschöpfungskette zu demonstrieren.
Daher erwartet Volvo Cars dasselbe Maß an Engagement von Ihren Geschäftspartnern. Durch den Abschluss einer Geschäftsbeziehung mit Volvo Cars und während der Dauer dieser Geschäftsbeziehung verpflichten sich die Geschäftspartner:
- ihre Geschäftstätigkeit in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften (die von den Geschäftspartnern verlangen, sich über diese Gesetze und Vorschriften auf dem Laufenden zu halten) und den in diesem Kodex angegebenen Prinzipien auszuüben; und
- sicherzustellen, dass ihre Angestellten und Zulieferer Kenntnis von den geltenden Gesetzen und Vorschriften und den in diesem Kodex dargelegten Prinzipien haben und sich an diese halten; von den Geschäftspartnern wird insbesondere erwartet, die Lieferanten, an denen sie für ihre geschäftliche Beziehung mit Volvo Cars festhalten, mit entsprechender Sorgfalt auszuwählen, ihren Lieferanten die in diesem Kodex dargelegten Prinzipien (oder gleichwertige Prinzipien) zu vermitteln und die Einhaltung dieser Prinzipien sicherzustellen.
Dieser Kodex beinhaltet Anforderungen und Erwartungen von Volvo Cars an ihre Geschäftspartner im Hinblick auf den Schutz der Arbeitsbedingungen, Menschenrechte und der Umwelt, sowie der Geschäftstätigkeit mit Integrität (einschließlich einer Null-Toleranz-Politik für Bestechung und Korruption). Es kann Fälle geben, in denen die in diesem Kodex dargelegten Prinzipien vom lokalen Recht und Gepflogenheiten in einem bestimmten Land abweichen. Sollte dies der Fall sein und das lokale Recht oder Gepflogenheiten höhere Standards, als die in diesem Kodex dargelegten, auferlegen, gelten immer das lokale Recht und die lokalen Gepflogenheiten. Wenn, auf der anderen Seite, dieser Kodex einen höheren Standard liefert, sollte der Kodex maßgebend sein, sofern dies nicht zu einer rechtswidrigen Handlung führt.
Dieser Kodex beinhaltet Anforderungen, die sich auf international anerkannten Grundsätzen berufen, die Volvo Cars nachdrücklich unterstützt, wie zum Beispiel:
- international verkündete Menschenrechtsabkommen, insbesondere die internationale Menschenrechtscharta, die acht Kernkonventionen der Internationalen Arbeitsorganisation und Artikel 32 des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes, sowie die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte; - das OECD-Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr und die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen.
Darüber hinaus unterstützt Volvo Cars auch die Global Compact initiative, der Vereinten Nationen, eine strategische Initiative für Unternehmen, die sich an zehn universal anerkannten Prinzipien in den Bereichen Menschenrechte, Arbeitnehmerrechte, Umweltschutz und Korruptionsbekämpfung orientiert.
Das erwartet Volvo Cars von ihren Geschäftspartnern
Geschäftspartner müssen alle nachstehenden Anforderungen im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehung zu Volvo Cars erfüllen, und wir erwarten von ihnen, dass sie professionell und systematisch gemanagt werden.
Arbeitsbedingungen und Menschenrechte
Die Marke Volvo wird seit über 90 Jahren sorgfältig aufgebaut und ist eng mit dem Fokus auf Menschen, Nachhaltigkeit und Sicherheit verbunden. Aus diesem Grund und weil unsere Geschäftspartner direkt oder indirekt die Marke Volvo repräsentieren, erwarten wir von Ihnen, dass Sie Ihren Angestellten Arbeitsbedingungen bieten, die den internationalen Arbeitsstandards entsprechen, vor allem den acht Kernkonventionen der Internationalen Arbeitsorganisation und die international verkündeten Menschenrechtsprinzipien, einschließlich der Kinderrechte, achten und fördern. Volvo Cars unterstützt die Anforderungen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und erwartet von ihren Geschäftspartnern die ILO-Standards einzuhalten und zu achten.
Kinderarbeit
Die Geschäftspartner vermeiden jede Art von Kinderarbeit. Unter keinen Umständen dürfen sie Personen, die jünger als 15 Jahre (bzw. bei entsprechender nationaler Gesetzeslage 14 Jahre) oder jünger als das gesetzliche Mindestalter sind, falls dieses bei über 15 Jahren liegt, Arbeit anbieten.
Zwangsarbeit
Volvo Cars wendet sich gegen jede Form von Zwangsarbeit im Zusammenhang mit dem Geschäft, den Produkten und Dienstleistungen von Volvo Cars. Daher dürfen die Geschäftspartner keine Zwangsarbeit, ungeachtet seiner Form, einsetzen. Dieses Verbot erstreckt sich auf Schuldknechtschaft, Menschenhandel und andere Formen moderner Sklaverei.
Beschäftigungsbedingungen
Die Geschäftspartner müssen garantieren, dass die Arbeitsbedingungen ihrer Angestellten allen geltenden gesetzlichen Anforderunge entsprechen. Darüber hinaus sollte jeder Angestellte das Recht haben, schriftliche Informationen zu seinen Beschäftigungsbedingungen in einer Sprache zu erhalten, die er ohne Probleme versteht.
Löhne und Sozialleistungen
Die Geschäftspartner zahlen ihren Angestellten Löhne und Sozialleistungen, die den gesetzlichen Mindeststandards, den Tarifvereinbarungen oder angemessenen geltenden Industriestandards entsprechen oder darüber liegen, je nachdem, welcher Wert höher ist.
Abzüge werden nur in Übereinstimmung mit dem geltenden Gesetz, den geltenden Vorschriften und Tarifvereinbarungen akzeptiert. Lohnabzüge als Disziplinarmaßnahme sind nicht gestattet. Informationen über Löhne und Sozialleistungen müssen den Angestellten in einer für sie verständlichen Sprache rechtzeitig und in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen zur Verfügung gestellt werden.
Volvo Cars empfiehlt ihren Geschäftspartnern, für ihre Mitarbeiter eine Gesamtvergütung vorzusehen, die angemessen ist, um die Grundbedürfnisse abzudecken und einen angemessenen Lebensstandard zu ermöglichen. Den Geschäftspartnern wird auch empfohlen, systematisch danach zu streben, faire Löhne zu gewährleisten.
Arbeitszeiten
Die Geschäftspartner müssen sich an die geltende Gesetzgebung hinsichtlich Arbeitszeiten (einschließlich Überstunden und Vergütung von Überstunden) sowie Regelungen zu Ruhezeiten halten.
Vereinigungsfreiheit und Tarifverhandlungen
Die Geschäftspartner wahren die Rechte ihrer Angestellten, Arbeitnehmerverbände und -vertretungen zu bilden, ihnen beizutreten oder sie zu verlassen und Tarifverhandlungen zu führen, soweit dies laut geltendem Recht zulässig ist. Die Geschäftspartner müssen auch sicherstellen, dass ihre Angestellten die Gelegenheit erhalten, ihre Beschäftigungsbedingungen mit der Geschäftsleitung zu besprechen, ohne Angst vor Repressalien haben zu müssen.
Gesundheit und Sicherheit
Sicherheit sollte bei jeder Entscheidung stets einer der wichtigsten Faktoren sein. Die Geschäftspartner müssen jederzeit ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld bieten und aufrechterhalten, das die geltenden Standards und gesetzlichen Anforderungen erfüllt und vorzugsweise übertrifft.
Diskriminierungsverbot und Chancengleichheit
Die Geschäftspartner dürfen keine Diskriminierung basierend auf Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Religion, Alter, Behinderung, sexueller Orientierung, Gewerkschaftszugehörigkeit, sozialer Hintergrund oder sonstiger durch geltendes Recht geschützter Merkmale betreiben. Alle Angestellten müssen mit Respekt, Würde und allgemeiner Höflichkeit behandelt werden.
Verantwortung für die Umwelt
Die Geschäftspartner müssen sicherstellen, dass alle geltenden Umweltgesetze und -vorschriften eingehalten werden. Darüber hinaus wird von den Geschäftspartnern erwartet, dass sie das Engagement von Volvo Cars für den Umweltschutz und die Begrenzung der Gesamtumweltauswirkung durch die gesamte Wertschöpfungskette unterstützen. Dazu gehört ein proaktiver Ansatz zur Reduzierung der Umweltbelastung durch ihre Geschäftstätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen, einschließlich durch Senkung von Emissionen und schonenden Umgang mit Ressourcen. In dieser Hinsicht wird von den Geschäftspartnern erwartet, dass sie den Übergang zur einer Kreislaufwirtschaft unterstützen. Es wird auch erwartet, dass sie ähnliche Umweltanforderungen an ihre eigene Lieferkette stellen.
Allgemeine Erwartungen
Die Geschäftspartner sollten ein Umweltmanagementprogramm besitzen, das die Verwendung von Ressourcen zur Gewährleistung der Effizienz überwacht, alle damit verbundenen Risiken identifiziert und mindert, und ihnen ermöglicht, ihre Umweltleistung kontinuierlich zu verbessern, einen offenen Dialog mit Volvo Cars über Umweltfragen führen und mit Volvo Cars zusammenarbeiten, um unsere sowie ihre eigene Leistung zu verbessern, unsere Partner sollten auch transparent sein und Volvo Cars alle erforderlichen Umweltdaten auf Anfrage bereitstellen, über Verfahren zum Management der Umweltleistung ihrer eigenen Geschäftspartner verfügen, über Verfahren verfügen, um die Umweltleistung den relevanten Interessengruppen und betroffenen Parteien, wenn zutreffend, zu vermitteln.
Umweltauswirkungen der Geschäftstätigkeit der Geschäftspartner
Die Geschäftspartner sollten gegebenenfalls Tätigkeiten ausführen, die auf die Verringerungen ihrer Umweltauswirkungen abzielen, einschließlich unter anderem Senkung der Treibhausgasemissionen, die bei ihrem Geschäftsbetrieb sowie in ihrer breiteren Wertschöpfungskette auftreten; Steigerung der Energieeffizienz und ihre Nutzung erneuerbarer Energien; Luftqualitätskontroll- & Emissionsmanagement; Unterstützung der Abfallreduzierung durch Wiederverwendung & Recycling, und die Bereitstellung von nachhaltigem Material; Wasserqualitäts- & Verbrauchsmanagement; Gewährleistung des sicheren Managements von Chemikalien, die im Geschäftsbetrieb und in den Produkten verwendet werden.
Verantwortungsbewusste Beschaffung von Mineralien und Metallen
Die Geschäftspartner sollten nur Mineralien und Metalle verwenden, die auf eine Weise gewonnen und gehandelt werden, die nicht zu Menschenrechtsverletzungen, unethischem Geschäftsverhalten (z. B. Korruption), Umweltschäden oder Finanzierung von Konflikten beiträgt. Von den Geschäftspartnern wird erwartet sicherzustellen, dass sie und ihre Lieferanten im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeiten angemessene Sorgfalt walten lassen, um zu gewährleisten, dass Metalle und Mineralien verantwortungsbewusst bezogen und gehandelt werden. Sie sollten diese Due-Diligence-Maßnahmen Volvo Cars auf Anfrage zur Verfügung stellen. Die Geschäftspartner müssen auch die Bemühungen von Volvo Cars zur Sicherstellung einer vollständigen Transparenz und Rückverfolgbarkeit ihrer 3TG- und Kobalt- Lieferkette in vollem Umfang unterstützen und mit Volvo Cars diesbezüglich zusammenarbeiten.
Vorsorgeprinzip
Volvo Cars erwartet von ihren Geschäftspartnern zudem, immer das Vorsorgeprinzip anzuwenden, das heißt, sie sollten stets Vorsorgemaßnahmen ergreifen, wann immer es Grund zu der Annahme gibt, dass sich eine potenzielle Maßnahme negativ auf die Gesundheit oder die Sicherheit einer Person, die Gesellschaft oder die Umwelt auswirken kann.
Unternehmensintegrität
Da die Geschäftsbeziehung zwischen Volvo Cars und ihren Geschäftspartnern auf Vertrauen, Transparenz, Aufrichtigkeit und Verantwortlichkeit basieren muss, wird von den Geschäftspartnern erwartet, ihre Geschäfte ethisch einwandfrei und mit höchster Integrität zu führen. Dazu zählt:
Korruptionsbekämpfung
Die Geschäftspartner und ihre Auftragnehmer müssen Geschäfte und Transaktionen in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften in Bezug auf Bekämpfung von Bestechung und Korruption ausführen. Im Einklang mit der Null-Toleranz für Bestechung und Korruption von Volvo Cars beteiligen sich die Geschäftspartner und ihre Auftragnehmer niemals an irgendeiner Handlung oder Unterlassung, die möglicherweise als eine Form von Bestechung oder Korruption ausgelegt werden könnte, und tolerieren diese auch nicht.
Folglich müssen die Geschäftspartner sicherstellen, dass sie keine Form von unzulässigem Vorteil (Geschenk, Gefallen oder Bewirtung) mit der Absicht anbieten oder erhalten, unzulässig Einfluss auf eine Geschäftsentscheidung zu nehmen und dies ungeachtet der Tatsache, ob es sich um Regierungsvertreter oder Privatpersonen handelt. Die Geschäftspartner werden angehalten, den folgenden Situationen, die normalerweise als besonders riskant in Bezug auf Bestechung und Korruption angesehen werden, besondere Aufmerksamkeit zu schenken:
- Interaktionen mit Amtsträgern: für den Umfang mit Amtsträgern gelten bestimmte strengere Regeln; beispielsweise sind Schmiergelder generell verboten;
- Einsatz von Vermittlern, insbesondere Vertretern: viele Fälle von Bestechung umfassen Drittvermittler (Verkaufsberater, Vertreter, Broker, etc.), die einen Teil ihrer Vergütung verwenden, um Bestechungen anzubieten; Vermittler müssen auf Grundlage angemessener Auswahlkriterien und Sorgfaltspflichten ausgewählt werden; - Spenden an Wohltätigkeitsorganisationen, Verbände oder politische Parteien und Sponsoringaktivitäten: diese Aktivitäten können Wege zu Bestechung und Korruption darstellen.
Volvo Cars erwartet von ihren Geschäftspartnern, grundsätzlich davon Abstand zu nehmen, Geschäftsführern, leitenden Angestellten und Angestellten von Volvo Cars Geschenke, Gefallen oder Bewirtung bereitzustellen. In allen Fällen gilt für gesellschaftliche Annehmlichkeiten, die Geschäftspartner den Angestellten von Volvo Cars anbieten, dass sie: - nicht dazu dienen dürfen, die kaufmännische Beurteilung des Empfängers unangemessen zu beeinflussen oder den Anschein zu erwecken, dies zu tun;
- übliche und angemessene geschäftliche Aufmerksamkeiten sein müssen, d. h. sie dürfen Volvo Cars nicht in Verlegenheit bringen oder ihrem Ruf schaden;
- hinsichtlich des Werts und der Häufigkeit angemessen sein müssen.
Sollte ein Angestellter von Volvo Cars eine unangemessene Zahlung oder einen Bonus verlangen, wird von den Geschäftspartnern erwartet, dass sie in Übereinstimmung mit nachstehendem Abschnitt E Volvo Cars informieren, selbst wenn diese Forderung abgelehnt wird. Die Geschäftspartner sollten auch sicherstellen, dass all ihre Berichte, Aufzeichnungen und Rechnungen genau und vollständig sind, und dass sie keine falschen oder irreführenden Informationen enthalten.
Interessenkonflikte
Jegliche Situation, die einen Interessenkonflikt oder den Anschein eines Interessenkonfliktes zwischen Volvo Cars und ihren Geschäftspartnern beinhalten kann, muss vermieden werden: Die professionelle Urteils-, Leistungs- oder Entscheidungsfähigkeit eines Angestellten von Volvo Cars oder des Geschäftspartners muss unabhängig von Überlegungen bleiben, die nicht das vorstehende Geschäft betreffen und darf nicht von privaten Interessen beeinflusst werden (oder einen solchen Anschein erwecken).
Folglich müssen die Interessen von Volvo Cars und/oder des Geschäftspartners auf der einen Seite und die persönlichen Interessen ihrer jeweiligen Angestellten (oder denen eines Verwandten, eines Freundes oder einer nahen Bezugsperson) auf der anderen Seite voneinander getrennt werden.
Geschäftspartner sollten Volvo Cars in Übereinstimmungmit nachstehendem Abschnitt E informieren, falls:
- ein Geschäftsführer, leitender Angestellter oder Angestellter (oder irgendeiner seiner Verwandten) des Geschäftspartners eine persönliche Beziehung (ist z. B. ein Familienmitglied oder ein Freund) mit einem Angestellten von Volvo Cars hat, der in der Lage ist, Entscheidungen, die das Geschäft des Geschäftspartners begünstigen können, zu treffen (oder zu beeinflussen); oder
- ein Angestellter von Volvo Cars (oder ihre/seine Familienmitglieder) irgendeine Art von Beteiligung an oder finanzielle Beziehungen zu einem Geschäftspartner hat.
Entsprechend müssen Angestellte von Volvo Cars, ihrem Management jegliche potenzielle konfliktträchtige Beziehung zu und/oder Beteiligung an einem Geschäftspartner offenlegen, bevor sie eine Geschäftsentscheidung oder Empfehlung im Hinblick auf den besagten Geschäftspartner treffen.
Fairer Wettbewerb und Geschäftspraktiken
Volvo Cars ist bestrebt, jederzeit als fairer und verantwortungsbewusster Marktteilnehmer zu handeln und erwartet dies auch von ihrem Geschäftspartner. Folglich müssen sich die Geschäftspartner an die geltenden Wettbewerbsgesetze und -vorschriften (auch als Kartellgesetze bezeichnet) halten.
Die Geschäftspartner müssen davon Abstand nehmen, Absprachen oder Vereinbarungen zu treffen, die den Wettbewerb mit ihren Konkurrenten oder mit ihren eigenen Geschäftspartnern behindern könnte. Dies gilt auch für jedes Übereinkommen, das Preise, Verkaufsbedingungen (einschließlich Preisnachlässe), Strategien oder Kundenbeziehungen, Märkte, Marktanteile, Kunden oder Gebiete betrifft (besondere Achtsamkeit wird im Hinblick auf die Teilnahme der Geschäftspartner an Ausschreibungsverfahren erwartet). Dies gilt auch für den Austausch vertraulicher Informationen oder für jegliches Verhalten, das Wettbewerb rechtswidrig beschränkt oder beschränken kann. Sollte ein Geschäftspartner mit einem Konkurrenten von Volvo Cars interagieren, darf der Geschäftspartner keine vertraulichen Informationen von Volvo Cars mit einem Konkurrenten, selbst über Dritte, teilen und/oder umgekehrt.
Von den Geschäftspartnern wird auch ein fairer und ethisch vertretbarer Wettbewerb um alle Geschäftsmöglichkeiten erwartet. Sie müssen gewährleisten, dass alle Angaben, Mitteilungen und Zusicherungen an Volvo Cars präzise und wahrheitsgemäß sind.
Handelssanktionen und Ausfuhrkontrolle
Beim Tätigen von Geschäften mit Volvo Cars müssen sich die Geschäftspartner an alle Handelssanktionen halten, die für Volvo Cars gelten, sowie an alle entsprechenden Ausfuhrkontrollgesetze und -vorschriften.
Handelssanktionen beschränken Handels- und Finanztransaktionen mit bestimmten Ländern, Unternehmen, Organisationen und Privatpersonen, während Ausfuhrkontrollen die Ausfuhr und Wiederausfuhr bestimmter „kontrollierter“ Güter, Software und Technologie ohne die erforderlichen Lizenzen oder sonstigen Genehmigungen von den entsprechenden Behörden beschränken. Die Verletzung dieser Regeln kann für Volvo Cars erhebliche Strafen und andere negative Konsequenzen zur Folge haben.
Ferner müssen die Geschäftspartner (wie zutreffend): - nicht (a) als eine gelistete Person gekennzeichnet sein oder (b) sich auf eine Weise verhalten, durch die vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie als eine gelistete Person gekennzeichnet wird;
- davon Abstand nehmen,
(a) jegliche direkte oder indirekte Geschäftstätigkeit mit einer gelisteten Person auszuüben, einschließlich in Form von Lieferungen an Volvo Cars, die von einer gelisteten Person bezogen wurden,
(b) jegliche Geschäftstätigkeit auszuüben, die unter Handelssanktionen oder Ausfuhrkontrollgesetzen, die für Volvo Cars gelten, verboten oder beschränkt sind, oder
(c) sich an jeglicher Transaktion zu beteiligen, die Beschränkungen im Rahmen von Handelssanktionen oder Ausfuhrkontrollgesetzen, die für Volvo Cars gelten, umgehen oder versuchen, gegen diese zu verstoßen;
- gewährleisten, dass die Produkte und Dienstleistungen von Volvo Cars nicht an ein umfassend sanktioniertes Land oder Gebiet oder eine gelistete Person verkauft werden oder in anderer Weise verfügbar gemacht werden;
- die erforderlichen Ausfuhr- oder Wiederausfuhrlizenzen oder sonstigen Genehmigungen für alle Güter, Software und Technologie, die an Volvo Cars geliefert werden, aufrechterhalten; und - Volvo Cars alle Informationen und Unterlagen liefern, die erforderlich sind, um Volvo Cars‘ Einhaltung der entsprechenden Ausfuhrkontrollen bei der Ausfuhr oder Wiedereinfuhr von Gütern, Software und Technologie zu unterstützen.
Schutz von Volvo Cars‘ vertraulichen Informationen und geistigem Eigentum
Volvo Cars kann vertrauliche Informationen und/oder geistiges Eigentum mit ihren Geschäftspartnern im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehung teilen.
Die Geschäftspartner müssen die vertraulichen Informationen von Volvo Cars in Übereinstimmung mit den geltende Vertraulichkeitsbestimmungen behandeln und insbesondere:
- die vertraulichen Informationen von Volvo Cars durch Ergreifung aller angemessenen Schritte zum Schutz dieser vertraulichen Informationen vor der unzulässigen Offenlegung, Diebstahl oder Missbrauch schützen;
- vertrauliche Informationen von Volvo Cars nur gegenüber ihren Geschäftsführern, leitenden Angestellten und Angestellten, die berechtigterweise davon Kenntnis haben müssen, offenlegen; - die vertraulichen Informationen von Volvo Cars nicht mit einem Konkurrenten von Volvo Cars teilen, sofern Volvo Cars nicht seine vorherige schriftliche Zustimmung erteilt hat;
- in Übereinstimmung mit nachstehendem Abschnitt E jeglichen Verlust oder unbefugten Zugriff (durch einen Geschäftsführer, leitenden Angestellten oder Angestellten, der von diesen keine Kenntnis haben muss, oder durch einen Dritten) auf Volvo Cars‘ vertrauliche Informationen melden; und
- die vertraulichen Informationen am Ende der Geschäftsbeziehung in Übereinstimmung mit den geltenden Vertraulichkeitsbestimmungen handhaben und anerkennen, dass die Vertraulichkeitsverpflichtungen nach dem Ende der Geschäftsbeziehung fortbestehen.
Wenn sie im Rahmen der Geschäftsbeziehung Zugriff auf geistiges Eigentum von Volvo Cars haben, müssen die Geschäftspartner dieses geistige Eigentum auf dieselbe Weise handhaben und es insbesondere jederzeit vor der unzulässigen Offenlegung, Diebstahl oder Missbrauch schützen.
Datenschutz
Die Geschäftspartner müssen sich an die geltenden Datenschutzgesetze und -vorschriften (auch als Datenschutzgesetze bezeichnet) halten, wenn sie personenbezogene Daten im Zusammenhang mit ihrer Geschäftsbeziehung zu Volvo Cars verarbeiten.
„Personenbezogene Daten“ werden als jegliche Informationen über eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person definiert; eine identifizierbare natürliche Person ist eine Person, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Bezugnahme auf einen Identifikator wie ein Name, eine Identifikationsnummer, Ortsdaten, ein Online-Identifikator, oder durch Bezugnahme auf einen oder mehrere Faktoren, die für die physische, psychologische, genetische, mentale, wirtschaftliche, kulturelle oder soziale Identität dieser natürlichen Person spezifisch sind.
Darüber hinaus müssen Geschäftspartner, die im Auftrag von Volvo Cars Verarbeitungstätigkeiten ausüben, den vereinbarten spezifischen Vertragsbestimmungen entsprechen. Die Geschäftspartner sind insbesondere dafür verantwortlich, personenbezogene Daten jederzeit vor der unzulässigen Offenlegung, Diebstahl oder Missbrauch zu schützen und müssen Volvo Cars jeglichen Zwischenfall, der personenbezogene Daten von Volvo Cars betrifft, unverzüglich melden.
Prüfungsrecht
Zusätzlich zu jeglichem Prüfungsrecht, das in einer mit Volvo Cars geschlossenen Vereinbarung dargelegt wird, stimmen die Geschäftspartner zu:
- dass Volvo Cars (entweder direkt oder durch eine unabhängige dritte Partei, die für diesen Zweck ernannt wird) ihre Einhaltung dieses Kodex durch Ausführung einer Betriebsprüfung jederzeit, vorbehaltlich einer vorherigen schriftlichen Ankündigung, überprüfen und bewerten kann. Wenn Volvo Cars begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass eine Vorankündigung der Überprüfung, ob der Geschäftspartner seinen Verpflichtungen und Zusagen unter dem Kodex nachgekommen ist, behindern könnte, wird der Geschäftspartner eine Betriebsprüfung ohne Vorankündigung zulassen.
- Volvo Cars alle relevanten Informationen bereitzustellen und Volvo Cars und ihren Vertretern zum Zwecke der Durchführung dieser Betriebsprüfung Zugang zu ihrem Betriebsgelände zu gewähren.
Beschwerdekanal und Kooperation
Volvo Cars bestärkt ihre Geschäftspartner darin, Fragen hinsichtlich dieses Kodex zu stellen und Bedenken im Falle vermuteter Nichteinhaltungen von geltenden Strafrechten und strafrechtlichen Bestimmungen oder den Anforderungen unter diesem Kodex unverzüglich zu äußern.
Soweit gesetzlich zulässig, können Bedenken über die „Tell Us“-Hotline (Link) anonym gemeldet werden. Vorbehaltlich des anwendbaren Rechts ermuntert Volvo Cars die Berichterstatter jedoch, sich zu identifizieren, um die bestmögliche Basis für eine effiziente Untersuchung zu schaffen. Die Identität des Berichterstatters wird, wenn sie Volvo Cars bekannt ist, so weit wie möglich vertraulich behandelt.
Die Geschäftspartner sollten im Falle einer Untersuchung mit Volvo Cars zusammenarbeiten und sollten keine Vergeltungsmaßnahmen gegen jemanden ergreifen, der ein vermutetes geschäftliches Fehlverhalten meldet.
Konsequenzen bei Verstößen
Die Geschäftspartner stimmen zu, dass der Verstoß gegen eine ihrer Verpflichtungen oder Zusicherungen unter diesem Kodex einen wesentlichen Verstoß gegen diesen Vertrag darstellt und in alleinigem Ermessen von Volvo Cars dazu führen kann, dass:
- der Geschäftspartner die erforderlichen Abhilfemaßnahmen ergreifen muss, einschließlich der Zahlung von Schadensersatz und der Umsetzung angemessener Korrekturmaßnahmen innerhalb eines angemessenen Zeitraums, damit der Verstoß behoben wird und ähnliche Vorkommnisse in der Zukunft verhindert werden; und
- Volvo Cars Maßnahmen gegen den verstoßenden Geschäftspartner ergreift, die bis zur unmittelbaren Beendigung der Geschäftsbeziehung durch schriftliche Mitteilung an den Geschäftspartner reichen können.
SIE KÖNNEN MIT DEM COMPLIANCE & ETHICS OFFICE VON VOLVO CARS AUF EINE DER NACHSTEHENDEN WEISEN IN KONTAKT TRETEN:
Email:
Compliance & Ethics Office: cceoffic@volvocars.com
Cédric Dubar, Chief Compliance & Ethics Officer: cedric.dubar@volvocars.com
Postanschrift:
VOLVO CARS
Compliance & Ethics Office
Torslanda HABVS
SE-405 31 Göteborg, Sweden
Einkaufsbedingungen
Die nachfolgenden Einkaufsbedingungen der Volvo Car Germany GmbH gelten gleichfalls für die AGS Immobilien Leasing GmbH, Siegburger Str. 229, 50679 Köln („AGS“) unter der Maßgabe, dass die AGS jeweils an die Stelle der Volvo Car Germany GmbH tritt und folglich als „Besteller“ gilt.
1. Allgemeines
1.1 – Diese Bedingungen werden Inhalt jedes Vertrages, mit dem Warenlieferungen oder Dienstleistungen durch die Volvo Car Germany GmbH – nachfolgend „Besteller“ genannt – in Auftrag gegeben werden. Entgegenstehende oder abweichende Lieferbedingungen oder sonstige Einschränkungen des Lieferanten oder Dienstleisters – nachfolgend gemeinsam als „Lieferant“ bezeichnet – finden, ohne dass es eines Widerspruchs bedarf, keine Anwendung, es sei denn, der Besteller hat ihnen im Einzelfall ausdrücklich schriftlich oder mittels Textform zugestimmt.
1.2 – Andere Vereinbarungen, Änderungen und Nebenabreden haben nur bei schriftlich oder mittels Textform erteiltem Einverständnis des Bestellers Gültigkeit.
2. Angebot
Der Lieferant hat sich im Angebot genau an die Anfrage zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen. Angebote (einschließlich Kostenvoranschläge) des Lieferanten erfolgen in jedem Fall unentgeltlich und begründen keine Verpflichtung für den anfragenden Besteller.
3. Bestellung
Bestellungen und Bestelländerungen erfolgen schriftlich oder mittels Textform. Der Inhalt mündlicher und fernmündlicher Besprechungen ist nur dann verbindlich, wenn er vom Besteller schriftlich oder mittels Textform bestätigt wurde. Jede Bestellung und Bestelländerung ist vom Lieferanten schriftlich oder mittels Textform zu bestätigen und im gesamten Schriftverkehr getrennt zu behandeln. In allen Schriftstücken sind anzugeben: bestellende Abteilung mit Name des Mitarbeiters, komplette Bestellnummer, Bestelldatum, Projektbezeichnung und Kostenstelle.
4. Lieferfrist, Vertragsdurchführung
4.1 – Vereinbarte Liefertermine oder Lieferfristen sind verbindlich. Eine vereinbarte Lieferfrist läuft vom Bestelltage ab. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins bzw. der Lieferfrist ist der Eingang der Ware beim Besteller bzw. der von ihm bezeichneten Empfangsstelle.
4.2 – Sobald der Lieferant annehmen kann, dass er seine vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen kann, hat er dies dem Besteller unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung anzugeben. Unterlässt der Lieferant diese Mitteilung, so kann er sich auf das Hindernis dem Besteller gegenüber nicht berufen.
4.3 – Erfüllt der Lieferant zum vereinbarten Liefertermin oder innerhalb einer vereinbarten Lieferfrist nicht, so stehen dem Besteller die gesetzlichen Rechte wegen Verzuges zu. Soweit der Lieferant vereinbarte Liefertermine oder Lieferfristen um mehr als einen Monat überschreitet, kann der Besteller auch ohne vorherige Fristsetzung Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 280 Abs. 3, 281 BGB verlangen.
4.4. – Soweit zwischen Besteller und Lieferant eine Vertragsstrafe für den Fall der Nichterfüllung (§ 340 BGB) oder der nicht gehörigen Erfüllung (§ 341 BGB) vereinbart ist, führt ein Rücktritt vom Vertrag wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung gemäß § 323 BGB nicht zum Erlöschen der verwirkten Vertragsstrafe.
Die Annahme der vom Lieferanten geschuldeten Leistung erfolgt stets unter dem Vorbehalt der Geltendmachung eines etwaigen Vertragsstrafeanspruchs gemäß § 341 Abs. 3 BGB.
4.5 – Die Einschaltung von Unterlieferanten durch den Lieferanten zur Durchführung der Bestellung ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.
5. Mängelrüge und Haftung
5.1 – Der Lieferant haftet dafür, dass der Liefergegenstand nach Maßgabe der §§ 434 ff. BGB keine seinen Wert oder seine Tauglichkeit beeinträchtigenden Sach- oder Rechtsmängel aufweist, den in der Bestellung angegebenen Bedingungen sowie den garantierten Eigenschaften, den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den vom Besteller vorge-sehenen Spezifikationen, sowie den neuesten gesetzlichen, behördlichen und sonstigen Richtlinien und Bestimmungen, insbesondere dem Gerätesicherheitsgesetz, den sicherheitstechnischen Anforderungen, den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften und den Erfordernissen des Umweltschutzes entspricht. Etwaige Ansprüche des Bestellers aus einer vom Lieferanten übernommenen Garantie bleiben unberührt.
5.2 – Der Lieferant sorgt dafür, dass durch die Lieferung und Benutzung des Liefergegenstandes durch den Besteller keine (Schutz-) Rechte Dritter im In- oder Ausland verletzt werden. Der Lieferant verpflichtet sich, den Besteller von allen aus einer behaupteten etwaigen (Schutz-) Rechtsverletzung sich ergebenden Kosten und Ansprüchen Dritter freizustellen und ihm etwaige Aufwendungen zu ersetzen, sowie auf Wunsch des Bestellers alle Rechtsstreitigkeiten, die sich hieraus ergeben, auf eigene Kosten zu führen bzw. einem diesbezüglichen Rechtsstreit zwischen Besteller und Dritten zur Unterstützung des Bestellers beizutreten.
5.3 – Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte bei Sach- und Rechtsmängeln stehen dem Besteller ungekürzt zu. Der Besteller wird gelieferte Ware innerhalb angemessener Frist auf Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen prüfen. Eine Mängelrüge des Bestellers ist rechtzeitig erfolgt, soweit sie innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen ab Zugang gelieferter Ware beim Lieferanten eingeht. Versteckte Mängel können gleichfalls innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen ab Entdeckung gegenüber dem Lieferanten gerügt werden. Ein versteckter Mangel ist entdeckt, wenn die gelieferte Ware nach Auftreten erster Beanstandungen technisch überprüft worden ist und der Mangel dem für die Vertragsabwicklung zuständigen Mitarbeiter der Einkaufsabteilung mitgeteilt worden ist.
5.4 – Wählt der Besteller im Rahmen der Nacherfüllung gemäß § 439 BGB die Beseitigung des Mangels und kommt der Lieferant mit der Beseitigung des Mangels in Verzug, ist der Besteller berechtigt, den Mangel auf Kosten und Gefahr des Lieferanten unbeschadet dessen weiterer Mängelhaftung selbst zu beseitigen oder von dritter Seite beseitigen zu lassen. In dringenden Fällen ist der Besteller auch ohne vorherige Mahnung oder Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels auf Kosten und Gefahr des Lieferanten und unbeschadet dessen weiterer Mängelhaftung berechtigt.
5.5 – Es gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften, soweit die Parteien nicht eine Verlängerung vereinbaren. Eine Mängelrüge verlängert die Verjährungsfrist um die zwischen Mängelrüge und beseitigung liegende Zeitspanne. Wird der Liefergegenstand ganz erneuert, beginnt die Verjährungsfrist erneut, bei teilweiser Erneuerung gilt dies für die erneuerten Teile. Es wird vermutet, dass ein Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, wenn sich dieser innerhalb der Verjährungsfrist zeigt.
5.6 – Die Mängelhaftung des Lieferanten erstreckt sich auch auf die von Unterlieferanten hergestellten oder gelieferten Teile oder Werke.
5.7 – Die aufgrund der Mängelhaftung beanstandeten Gegenstände bleiben bis zum Ersatz zur Verfügung des Bestellers und werden durch Ersatz Eigentum des Lieferanten.
5.8 – Ist der Liefergegenstand vom Besteller im Sinne des § 640 BGB abzunehmen, erfolgt die Abnahme unter dem Vorbehalt sämtlicher Mängelansprüche, auch wenn sich der Besteller Mängelansprüche wegen zum Zeitpunkt der Abnahme bekannter Mängel bei Abnahme nicht ausdrücklich vorbehält.
5.9 – Der Lieferant stellt den Besteller von Ansprüchen aus Produzentenhaftung sowie aufgrund des Produkthaftungsgesetzes frei, soweit der Lieferant oder dessen Zulieferer den die Haftung auslösenden Produktfehler verursacht hat.
5.10 – Im übrigen haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die §§ 478, 479 BGB finden auch dann Anwendung, wenn der Besteller die gelieferte Ware nicht an Verbraucher, sondern an Unternehmer geliefert hat und die Vertragsbeziehung zwischen dem Besteller und seinem Abnehmer daher nicht als Verbrauchsgüterkauf zu qualifizieren ist.
6. Versicherungen
6.1 – Der Lieferant hat für Schäden, die von ihm, seinen Angestellten oder Beauftragten durch erbrachte Leistungen, gelieferte Arbeiten oder Sachen verursacht werden, auf seine Kosten eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die Höhe der Deckungssumme je Schadensereignis ist dem Besteller auf Verlangen nachzuweisen.
6.2 – Der Lieferant trägt für von ihm bei Montagen, Wartungen, Inspektionen, Instandsetzungen etc. eingebrachtes Eigentum das Risiko. Dem Besteller leihweise überlassene Maschinen, Apparate etc. werden von diesem gegen die üblichen Risiken versichert. Eine darüber hinausgehende Haftung des Bestellers für Untergang bzw. Beschädigung der überlassenen Maschinen, Apparate etc. scheidet – außer in Fällen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Begehung – aus.
7. Versandvorschriften, Gefahrübergang
7.1 – Der Lieferant hat für jede einzelne Sendung am Tage des Versandes eine ausführliche Versandanzeige, getrennt von Ware und Rechnung, abzusenden. Der Lieferung sind Lieferschein und Packzettel beizufügen. Der Lieferant hat die für den Besteller günstigste und geeignetste Transportmöglichkeit zu wählen und bei Verpackung und Versand alle national und international geltenden Bestimmungen zu beachten. In allen Versandanzeigen, Lieferscheinen, Packzetteln, Frachtbriefen, Rechnungen und auf der äußeren Verpackung usw. sind die vom Besteller vorgeschriebenen Bestellzeichen und Angaben zur Empfangsstelle anzugeben.
7.2 – Der Liefergegenstand wird auf Gefahr des Lieferanten frei bis zu der vom Besteller angegebenen Empfangsstelle befördert. Die Gefahr geht erst nach dem Abladen auf den Besteller über. Dies gilt nicht, wenn der Besteller das Transportunternehmen bestimmt oder den Transport selbst durchführt. Mit der Gefahr geht auch das Eigentum auf den Besteller über.
7.3 – Alle Sendungen, die durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften nicht übernommen werden können, lagern auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Der Besteller ist berechtigt, Inhalt und Zustand solcher Sendungen festzustellen.
7.4 – Der Besteller ist berechtigt, nach seiner Wahl Lieferungen, die nicht mit den Anforderungen der Bestellung übereinstimmen, sowie zuviel gelieferte Mengen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden.
8. Preise
8.1 – Die Vergütung laut Bestellung ist ein verbindlicher Festpreis und umfasst alle vom Lieferanten zu erbringenden Leistungen, einschließlich aller Kosten wie Reisekosten, Spesen, Verpackung, Be- und Entladung, Transport, Versicherung, Zölle und Steuern, mit Ausnahme der Mehrwertsteuer, die getrennt anzugeben ist. Nachforderungen sind ausgeschlossen.
8.2 – Sollte der Lieferant in der Zeit zwischen Bestellung und Lieferung seine Preise ermäßigen oder die Konditionen verbessern, so gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise und Konditionen.
9. Rechnung und Zahlung
9.1 – Rechnungen müssen in Ausdrucksweise, Reihenfolge des Textes und der Preise der Bestellung entsprechen. Etwaige Mehr- oder Minderleistungen sind in der Rechnung gesondert aufzuführen.
9.2 – Die Zahlung erfolgt nach Wahl des Bestellers unter der Voraussetzung der vollständigen Lieferung nach Rechnungseingang 45 Tage rein netto oder 14 Tage abzüglich 2 % Skonto.
9.3 – Zahlungsfristen laufen ab dem vereinbarten Zeitpunkt, frühestens vom Waren- und Rechnungseingang an. Zahlungsfristen werden nur ausgelöst, wenn sämtliche Anforderungen an Rechnungslegung und Warenversand durch den Lieferanten eingehalten sind. Anderenfalls verlängern sie sich um die Zeitspanne der durch die nicht eingehaltenen Vorschriften entstehenden Bearbeitung.
9.4 – Bei fehlerhafter Leistung ist der Besteller berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zu verweigern.
9.5 – Die Zahlung bedeutet keine Anerkennung von Konditionen oder Preisen. Der Zeitpunkt der Zahlung hat auf die Mängelhaftung des Lieferanten und das Rügerecht des Bestellers keinen Einfluss.
10. Abtretung und Aufrechnung
10.1 – Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers nicht berechtigt, seine Forderungen gegen den Besteller abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Die Zustimmung des Bestellers gilt als erteilt, wenn der Lieferant im ordentlichen Geschäftsgang mit seinem Lieferanten einen verlängerten Eigentumsvorbehalt vereinbart hat.
10.2 – Der Lieferant kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dies gilt entsprechend für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.
10.3 – Der Besteller ist berechtigt, alle Rechte und Pflichten aus der Vertragsbeziehung mit dem Lieferanten auf ein verbundenes Unternehmen i.S.d. § 15 AktG zu übertragen.
11. Unterlagen
11.1 – Alle Zeichnungen, Normen, Diagramme, Schemata, Graphiken, Fotografien, Layout-Vorlagen und sonstige Unterlagen oder Dokumentationen – sei es auf Datenträgern, in gedruckter Form oder als Material zur Druckvorbereitung oder Drucklegung –, die dem Lieferanten für die Herstellung des Liefergegenstandes vom Besteller überlassen werden, bleiben Eigentum des Bestellers. Die vom Lieferanten nach Angaben des Bestellers gefertigten Unterlagen werden spätestens mit Bezahlung Eigentum des Bestellers und dürfen vom Lieferanten nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind sie dem Besteller samt allen Abschriften und Vervielfältigungen unverzüglich herauszugeben. Der Besteller behält sich die gewerblichen Schutzrechte an allen dem Lieferanten übergebenen Unterlagen vor. Der Lieferant hat dem Besteller alle notwendigen Unterlagen, die für eine Besprechung des Liefergegenstandes erforderlich sind, vorzulegen. Eine solche Besprechung oder andere Beteiligung des Bestellers liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des Lieferanten und entbindet diesen nicht von einer etwaigen Mängelhaftung oder seinen sonstigen Verpflichtungen.
11.2 – Unterlagen aller Art, die der Besteller für die Verwendung, Aufstellung, Montage, Verarbeitung, Lagerhaltung, den Betrieb, die Wartung, Inspektion, Instandsetzung und -haltung des Liefergegenstandes benötigt, sind vom Lieferanten rechtzeitig und unaufgefordert kostenlos zur Verfügung zu stellen.
12. Gegenstände
Formen, Modelle, Werkzeuge, Filme usw., die zur Durchführung der Bestellung vom Lieferanten hergestellt worden sind, gehen durch Bezahlung in das Eigentum des Bestellers über, auch wenn sie im Besitz des Lieferanten verbleiben. Auf Anforderung gibt der Lieferant diese Gegenstände heraus.
13. Kontrollrechte
Der Besteller ist berechtigt, selbst oder durch seine Beauftragten zu angemessenen Zeiten alle in der Verfügungsgewalt des Lieferanten befindlichen sachdienlichen Unterlagen über die sich aus einer Bestellung ergebenden Verpflichtungen des Lieferanten oder über von diesem im Rahmen einer Bestellung geforderte Zahlungen zu überprüfen. Der Lieferant ist verpflichtet, alle sachdienlichen Unterlagen, die sich auf die Bestellung beziehen, mindestens für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Abschluss der sich aus dieser Bestellung ergebenden Lieferungen oder Dienstleistungen aufzubewahren.
14. Geheimhaltung
14.1 – Der Lieferant hat die Anfrage, die Bestellung, die diesbezüglichen Arbeiten sowie alle sonstigen nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und demgemäß vertraulich zu behandeln, auch für die Zeit nach Durchführung des Auftrages. Mitarbeiter und Beauftragte des Lieferanten sowie Unterlieferanten und deren Mitarbeiter sind entsprechend zu verpflichten.
14.2 – Es ist nur mit ausdrücklicher und vorheriger schriftlicher Einverständniserklärung des Bestellers gestattet, auf die mit ihm bestehende Geschäftsverbindung in Informations- und Werbematerialien Bezug zu nehmen.
15. Schlussbestimmungen
15.1 – Der Lieferant haftet für Schäden und übernimmt die Kosten, die dem Besteller durch die Nichtbeachtung dieser Einkaufsbedingungen entstehen. Er ist auch verantwortlich für deren Einhaltung durch seine Unterlieferanten.
15.2 – Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen und/oder des Einzelvertrages rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder weisen die Bestimmungen eine Lücke auf, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, an deren Stelle eine angemessene Regelung, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg am nächsten kommt, zu vereinbaren.
15.3 – Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss der Regelungen des internationalen Privatrechts (Kollisionsrechts). Die Anwendung des UN-Kaufrechtsübereinkommens vom 11.04.1980, gültig ab 01.01.1991, wird ausgeschlossen. Handelsübliche Klauseln sind nach den Incoterms auszulegen.
15.4 – Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, ist ausschließlicher Erfüllungsort der Sitz des Bestellers.
15.5 – Sofern der Lieferant Vollkaufmann ist, ist Gerichtsstand der Sitz des Bestellers. Der Besteller ist jedoch auch berechtigt, den Lieferanten an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.
15.6 – Der Lieferant sichert zu, jederzeit den Verhaltenskodex für Geschäftspartner von Volvo einzuhalten. Diese kann unter der Web-Adresse http://www.volvocars.de/AGB eingesehen werden.
Besondere Bedingungen für Dienst- u. Werkleistungen
Für Dienst- und Werkleistungen, einschließlich Montagen, Wartungen etc., gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß, ergänzt um die nachstehenden Regelungen.
16. Änderungen
Der Besteller kann Änderungen bis zur Beendigung der Dienst- oder Werkleistung verlangen. Der Lieferant hat geänderte Leistungen auszuführen, soweit sie im Rahmen seiner betrieblichen Leistungsfähigkeit nicht unzumutbar sind. Vergütung und Lieferfristen sind gegebenenfalls anzupassen. Wird dies nach Ansicht des Lieferanten erforderlich, hat er dies binnen 14 Tagen geltend zu machen. Erfolgt binnen weiterer 14 Tage keine schriftliche oder mittels Textform erteilte Zustimmung durch den Besteller, so gilt die Auftragsänderung als nicht erteilt.
17. Auftragsdurchführung
Der Besteller kann den Vertrag jederzeit ganz oder teilweise kündigen. Bei Kündigung wird der Besteller dem Lieferanten mitteilen, welche begonnenen Arbeiten noch zu Ende zu führen sind. Der Lieferant wird sie zu den Bedingungen des Vertrages noch ausführen.
18. Rechte und Schutzrechte an den Arbeitsergebnissen
18.1 – Der Besteller soll – soweit gesetzlich zulässig – anstelle des Lieferanten über die Rechte verfügen dürfen, die dieser als Urheber hat. Mit der Entstehung oder Bearbeitung gehen sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte, gewerblichen Schutzrechte, schutzrechtsähnlichen Rechtspositionen sowie das Eigentum an allen im Rahmen der Bestellung geschaffenen Arbeitsergebnissen auf den Besteller über. Sie stehen dem Besteller ohne weitere Vergütung räumlich, zeitlich und inhaltlich uneingeschränkt, ausschließlich und unwiderruflich zu und können vom Besteller ohne Zustimmung des Lieferanten frei weiter übertragen werden. Der Besteller hat insbesondere das Recht, die Arbeitsergebnisse ohne Zustimmung des Lieferanten zu bearbeiten, anzupassen oder zu ändern, Unterlizenzen zu erteilen sowie gewerbliche Schutzrechte für die Arbeitsergebnisse anzumelden. Vom Lieferanten, dessen Mitarbeitern oder Unterlieferanten im Rahmen einer Bestellung geschaffenen Werke, die vom Besteller speziell bestellt oder in Auftrag gegeben werden, gelten als „im Auftrag erstellte Werke“ ("work made for hire"). Das Namensnennungsrecht des Lieferanten ist ausgeschlossen, sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
18.2 – Werden durch die Arbeitsergebnisse entgegen Ziff. 5.2 Schutzrechte Dritter verletzt und wird deshalb dem Besteller die Benutzung der Arbeitsergebnisse ganz oder teilweise untersagt, so wird der Lieferant nach Wahl des Bestellers auf eigene Kosten entweder
a) dem Besteller das Recht zur Benutzung der Arbeitsergebnisse verschaffen oder
b) die Arbeitsergebnisse schutzfrei gestalten oder
c) die Arbeitsergebnisse durch andere, gleichwertige ersetzen, die kein Schutzrecht verletzen oder
d) das für die Arbeitsergebnisse vom Besteller geleistete Honorar zurückerstatten und die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen und Schäden ersetzen.
19. Sozialversicherung
19.1 – Der Lieferant versichert, dass er nicht ausschließlich für den Besteller tätig ist und aus dieser Tätigkeit nicht sein überwiegendes Einkommen erzielt, dass er nicht ausschließlich von der Sozialversicherungspflicht befreite Mitarbeiter oder Familienangehörige beschäftigt sowie selbst unternehmerisch am Markt auftritt. Auf Verlangen des Bestellers hat der Lieferant dies nachzuweisen.
19.2 – Sollten Sozialversicherungsbeiträge gleich welcher Art auf Grund des Auftrages für den Besteller anfallen, so trägt diese der Lieferant im Innenverhältnis alleine.